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Statuten des HGV Thalwil

1. Name und Zweck
1.1 Unter dem Namen "Handwerk- und Gewerbeverein Thalwil", besteht mit Sitz in Thalwil ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB von unbestimmter Dauer. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

1.2 Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen des Handwerk- und Gewerbestandes auf wirtschaftlichem und politischem Gebiet zu fördern, dessen Ansehen zu heben sowie ein freundschaftliches Zusammenwirken seiner Mitglieder zu ermöglichen.

 

1.3 Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen, insbesondere durch:

 

a) Durchführung von Versammlungen und Diskussionsabenden

b) Vorträge und Aussprachen über gewerbliche und berufliche Probleme

c) Unterstützung von Massnahmen, die der Heranbildung und Förderung eines tüchtigen Berufsnachwuchses dienen

d) Durchführung lokaler Gewerbe-Ausstellungen

e) Bekämpfung unlauterem Wettbewerbs und unloyaler Konkurrenz

f) Förderung von Anregungen und Aktionen zur Erhaltung und Verbesserung der wirtschaftlichen Existenzbedingungen des Gewerbes und kräftiges Einstehen für seine Interessen bei Wahlen und Abstimmungen

g) Gründung und Unterstützung von Organisationen, welche die Förderung des Gewerbebestandes zum Zwecke haben

h) Pflege der Kollegialität und Geselligkeit

 

2. Mitglieder-Kategorien
2.1 a) Aktivmitglieder

b) Passivmitglieder

c) Ehrenmitglieder

 

2.2 Als Aktivmitglied kann jeder in bürgerlichen Ehren stehende Gewerbetreibende aufgenommen werden, der ein Handwerk selbständig ausübt, Inhaber eines gewerblichen Betriebes ist, einen freien Beruf betreibt oder in anderer Weise dem Gewerbestand verbunden ist. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Letztere bezeichnen einen Vertreter gegenüber dem Verein.

 

2.3 Als Passivmitglied können alle Personen beitreten, die dem Gewerbe nahestehen oder das Gewerbe unterstützen möchten. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimmrecht.

 

2.4 Wer sich in aussergewöhnlicher Weise um den Verein verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie behalten ihre bisherigen Mitgliedschaftsrechte und sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2.5 Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand, nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten.

 

2.6 Der Austritt aus dem Verein kann nach Bezahlung der Beiträge durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

 

2.7 Mitglieder, welche durch ihr Verhalten dem Zwecke und den Bestrebungen des Vereins offensichtlich zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder, die mit der Entrichtung des Beitrages ein Jahr im Rückstand sind, nach zwei erfolglosen Mahnungen auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von der Bezahlung des laufenden Beitrages.

 

2.8 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

2.9 Der Verein seinerseits ist Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes, des Gewerbeverbandes des Kantons Zürich und der Unternehmervereinigung des Bezirkes Horgen.

 

3. Finanzen

3.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

a) den Jahresbeiträgen

b) den Zinsen aus dem Vereinsvermögen

c) freiwilligen Zuwendungen

d) dem Erlös aus Veranstaltungen

 

3.2 Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt. Der maximale Mitgliederbeitrag für Aktivmitglieder beträgt Fr. 250.- und für Passivmitglieder Fr. 100.00.

 

Neuaufnahme im 1. Quartal : Normaler, voller Jahresbeitrag inkl. Kanton

Neuaufnahme 2./3. Quartal : Nur HGV-Beitrag (Kein Kantonsbeitrag)

Neuaufnahme im 4. Quartal : Kostenlos

 

3.3 Das Rechnungsjahr des Vereins läuft mit dem Kalenderjahr

 

3.4 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Haftung ist über die Höhe des Jahresbeitrags hinaus ebenfalls ausgeschlossen.

 

3.5 Die Einnahmen für die Aufwendungen der Arbeitsgruppen sind von diesen grundsätzlich selbst zu organisieren, seien es:

 

1. eigene Mitgliederbeiträge gemäss eigener Satzung.

2. besondere Finanzierungsaktionen, oder

3. Förderungsbeiträge des Gewerbevereins, die durch dessen Vorstand bzw. der Generalversammlung gebilligt wurden.

 

3.6 Jede Arbeitsgruppe erstellt für ihre Tätigkeit während dem Kalenderjahr ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung. Die Arbeitsgruppe haftet selbständig, eine Haftung des HGV ist ausgeschlossen.

 

4. Organisation
A) Versammlungen

 

4.1 Der Verein hält jährlich eine ordentliche Generalversammlung ab.

 

4.2 Für Orientierungen und wichtige Vereinsbeschlüsse kann der Vorstand während des Jahres ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder durch schriftlich begründetes Begehren die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

 

4.3 Die ordentliche Generalversammlung soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden. In ihre Kompetenz fallen folgende Geschäfte:

 

a) Abnahme des Jahresberichtes

b) Abnahme der Rechnung, des Voranschlages und des Berichtes der Revisoren

c) Festsetzung des Jahresbeitrages

d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

e) Festsetzung der Entschädigungen und des freien Kredites

f) Beschlussfassung über Statutenrevisionen

g) Ehrungen

 

4.4 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Sie können auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder offen oder geheim stattfinden. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid zu. Statutenrevisionen bedürfen des absoluten Mehrs aller Anwesenden

 

4.5 Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens zehn Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden

 

4.6 Die Einladungen zu den Versammlungen und die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen mit rechtsverbindlicher Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder

 

B) Vorstand

 

4.7 Zur Leitung der Geschäfte wählt der Verein für die Dauer von zwei Jahren mit Wiederwählbarkeit einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern, nämlich Präsident, Aktuar, Detaillistenvertreter und Beisitzer in den ungeraden Jahren; Vizepräsident, Protokollführer, Kassier, Veranstaltungschef und Beisitzer in den geraden Jahren. Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.

 

4.8 Der Vorstand versammelt sich, so oft dies der Präsident für nötig erachtet oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies schriftlich Verlangen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit notwendig. Alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, erledigt der Vorstand von sich aus.

Seine Aufgaben sind:

a) den Verein nach Aussen zu vertreten

b) Vollzug der gefassten Beschlüsse

c) Erledigung der laufenden Geschäfte

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Fachexperten, Arbeitsgruppen, Spezialkommissionen sowie die Delegierten des Vereins zu ernennen.

e) Vorbereitung der Traktandenliste für die Generalversammlung und die übrigen Anlässe

f) Die Arbeitsgruppen können einen Vertreter Ihres Ausschusses in den Vorstand HGV, demselben zur Wahl vorschlagen

g) Die Aufgaben des Vorstandes sind in einem Regulativ, welches durch diesen selbst erstellt wird, umschrieben

 

4.9 Bei Wahlen und Abstimmungen an den Sitzungen des Vorstandes entscheidet das absolute Mehr. Der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt ihm der Stichentscheid zu

 

4.10 Der Präsident leitet die Versammlung des Vereins und die Vorstandssitzungen. Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an seine Stelle. Alle rechtsverbindlichen Schriftstücke für den Verein haben die Unterschriften des Präsidenten und Aktuars oder des Kassiers zu tragen

 

4.11 Die Mitglieder des Vorstandes beziehen nach Massgabe ihres persönlichen Aufwandes eine Entschädigung, die gem. Artikel 4.3 von der Generalversammlung festzusetzen ist

 

4.12 Der Vorstand verfügt über einen freien Kredit, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres festgelegt wird

 

C) Rechnungsrevisoren

 

4.13 An der Generalversammlung werden zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor für je eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der amtsältere Revisor scheidet im Einjahresturnus aus und ist durch Ersatzwahl zu ersetzen

 

4.14 Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber an der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten

 

D) Delegierte

 

4.15 Mitglieder, die den Verein als Delegierte auswärts zu vertreten haben, erhalten die effektiven Reisespesen (SBB 1. Klasse) vergütet



5. Schlussbestimmungen

5.1 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn an der dafür zuständigen Generalversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, bzw. vertreten sind. Um die Auflösung gültig beschliessen zu können, haben sich drei Viertel der anwesenden Mitglieder dafür auszusprechen.

 

Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einer Bank in Thalwil zur Verwaltung übergeben werden. Wird innert zehn Jahren kein neuer Verein mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung gegründet, so geht das Vereinsvermögen an die Stiftung Chronisch-Krankenheim in Thalwil.

 

Thalwil, den 21. Juni 2005/ns

 

 

 
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am 28. August Grotto Ticinese im HGV Thalwil Zelt am Gotthardstrasse Märt auf der Gotthardstrasse in Thalwil.


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